§ 2 AgStrSchlG - Räumlicher Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
- Redaktionelle Abkürzung
- AgStrSchlG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-82
Ein Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.