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§ 2 AgStrSchlG - Räumlicher Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Redaktionelle Abkürzung
AgStrSchlG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-82

Ein Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.