§ 44 LFischG - Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Fanggeräte, Fischbehälter, Fahrzeuge und Fische, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach § 43 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.