§ 58 BbgSchulG - Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres und am Ende des Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen oder eine entsprechende Bescheinigung über die Schullaufbahn. Sie haben Anspruch auf

  1. 1.
    ein Abschlusszeugnis, wenn außer im Bildungsgang der Grundschule ein Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden wurde oder am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 ein schulischer Abschluss erreicht wurde und der Bildungsgang verlassen wird,
  2. 2.
    ein Abgangszeugnis, wenn ein Bildungsgang nach Erfüllung der Schulpflicht verlassen wird, ohne dass ein Abschlusszeugnis ausgegeben wurde oder
  3. 3.
    ein Überweisungszeugnis, wenn innerhalb einer Schulstufe die Schule gewechselt wird; auf Überweisungszeugnissen sind erworbene Abschlüsse und Berechtigungen zu vermerken.

(2) In den Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und den Förderschulen, die nach den Rahmenlehrplänen der Grundschule oder der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen unterrichten, wird das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers durch Noten, Punkte oder schriftliche Informationen bewertet.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Zeugniserteilung und zur Form der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder eine entsprechende Bescheinigung nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird sowie die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens im Zeugnis oder getrennt vom Zeugnis erfolgt oder in bestimmten Jahrgangsstufen entfällt.