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§ 57 LBG - Vereinigungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beamte darf wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahenden Gewerkschaft öder einem entsprechenden Berufsverband dienstlich weder benachteiligt noch bevorzugt werden.