§ 50 LBO - Anlagen für feste Abfall- und Wertstoffe (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
- Amtliche Abkürzung
- LBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-9
Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfall- und Wertstoffe sind dichte Behältnisse, die für die Aufbewahrung dieser Stoffe geeignet sind, außerhalb der Gebäude herzustellen oder aufzustellen. Die Aufstellung der Behältnisse in besonderen Räumen von Gebäuden kann gestattet werden. Abfallschächte müssen brandsicher sein und so hergestellt werden, dass sie Abfälle sicher abführen, dass Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und die Weiterleitung von Schall gedämmt wird. In Wohngebäuden ist der Einbau von Abfallschächten unzulässig. Bei der Errichtung sonstiger Gebäude ist die Anlage von Abfallschächten nur zulässig, wenn eine getrennte Erfassung der festen Abfall- und Wertstoffe sichergestellt ist.