§ 90 BerlHG - Bestätigung und Veröffentlichung von Rechtsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Satzungen der Hochschule bedürfen der Bestätigung durch die Hochschulleitung. Darüber hinaus bedürfen die Grundordnung, die Rahmengebührensatzung, die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, die Wahlordnungen, Berufungsordnungen, Drittmittelsatzungen sowie Satzungen, die den Zugang zum Studium sowie die duale Ausbildung regeln, der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung; eine nach anderen Rechtsvorschriften für das Satzungsgebungsverfahren vorgesehene Zuständigkeit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bleibt unberührt. Die Bestätigung kann teilweise oder mit Auflagen erteilt werden; sie kann auch befristet werden. Das Verfahren der Bestätigung von Satzungen durch die Hochschulleitung regelt die Grundordnung.

(2) Die Bestätigung von Rechtsvorschriften ist zu versagen, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Die Bestätigung kann versagt werden, wenn die Rechtsvorschriften die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes gebotene Einheitlichkeit im Hochschulwesen gefährden.

(3) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung kann aus den in Absatz 2 genannten Gründen die Änderung von Rechtsvorschriften verlangen. Wenn die Hochschule diesem Verlangen innerhalb von drei Monaten nicht entspricht, kann die Bestätigung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Rechtsvorschrift tritt drei Monate nach Bekanntmachung des Widerrufs im Mitteilungsblatt der Hochschule außer Kraft. Nach dem Außerkrafttreten kann die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung die von ihr geforderten Änderungen bis zur Bestätigung einer Neufassung als Satzung in Kraft setzen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Bestätigung einer neuen Rechtsvorschrift versagt wird und die Hochschule auf das Änderungsersuchen innerhalb von drei Monaten keine Neufassung vorlegt oder diese nicht bestätigt wird.

(5) Rechtsvorschriften der Hochschulen sind im Mitteilungsblatt der Hochschule bekannt zu machen.