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§ 36 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Vor der Beurkundung einer Auflassung oder der Bestellung oder Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts soll der Notar das Grundbuch oder eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchs einsehen. Er kann sich dabei einer anderen Person bedienen, wenn ihm diese als hinreichend sachkundig und zuverlässig bekannt ist; seine Verantwortlichkeit wird hierdurch nicht gemindert. Die Einsicht einer Grundbuchabschrift genügt nur dann, wenn diese in jüngster Zeit ausgestellt oder berichtigt und es nach den Umständen unwahrscheinlich ist, daß in der Zwischenzeit Änderungen vorgenommen worden sind.

(2) Der Notar soll in der Urkunde angeben, daß er den Grundbuchinhalt festgestellt oder eine beglaubigte Grundbuchabschrift eingesehen hat. Den Tag der Ausstellung oder Richtigstellung einer Grundbuchabschrift soll er in der Urkunde vermerken.

(3) Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Notar von der Einsichtnahme in das Grundbuch oder in eine Grundbuchabschrift absehen. Das Einverständnis soll in der Niederschrift vermerkt werden.