§ 1610 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1610 Abs. 1: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 41 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
Gemäß Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) sollen in § 1610 Abs. 3 Satz 2 die Worte "oder ihre Ehe für nichtig erklärt worden ist" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar. § 1610 Abs. 3 wurde durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) aufgehoben.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.