§ 204 LVwG - Gewahrsam von Personen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Eine Person kann nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies
- 1.zu ihrem Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere, weil sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
- 2.unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
- 3.unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Person nach den §§ 229 und 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist,
- 4.unerlässlich ist, um eine Maßnahme nach § 201 durchzusetzen,
- 5.unerlässlich ist, um eine Maßnahme nach § 201a durchzusetzen.
(2) Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, können in Gewahrsam genommen werden, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt oder einer Anstalt nach den §§ 129 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes aufhält, kann in Gewahrsam genommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vornehmen. Die festgehaltene Person kann mittels Bildübertragung offen beobachtet werden, wenn und solange tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zum Schutz der Person unerlässlich ist.
(5) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Grund hierfür weggefallen oder der Zweck erreicht ist. Der Gewahrsam ist spätestens am Ende des Tages nach der Übernahme in den Gewahrsam aufzuheben, sofern nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtlich angeordnet worden ist.
(6) § 181 Abs. 4 gilt entsprechend.