§ 33 SpkG - In-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Status und die Organisation der Sparkassen (Sparkassengesetz) vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 567) außer Kraft.
(2) Die Satzungen der Sparkassen sind innerhalb von sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen. § 9 Abs. 1 und die §§ 16 und 17 sind erst anzuwenden, wenn die Satzung angepasst ist. Bis zur Anpassung der Satzung gelten § 8 Abs. 1 und § 17 des Sparkassengesetzes vom 29. Juni 1990 weiter. Ändert sich durch dieses die Zahl der vorgeschriebenen Mitglieder des Verwaltungsrates, so endet deren Wahlzeit mit der Anpassung der Satzung. § 13 gilt entsprechend.
(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Frist nach Absatz 2 zulassen.
(4) § 28 Absatz 1a Satz 2 tritt am 30. Juni 2021 außer Kraft.