§ 42 RwLottGAusfBest
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RwLottGAusfBest
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-14-1
(1) Nachdem entweder die festgesetzte Steuer eingezahlt oder gestundet, oder die Steuerbefreiung der Lose anerkannt worden ist, werden die Lose durch das zuständige Finanzamt mittels Stempelaufdrucks abgestempelt. Der Stempel hat runde Form. Er führt den Reichsadler und über diesem die Aufschrift "Versteuert" oder "Steuerfrei", darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle.
(2) Die abgestempelten Lose werden gegen Rückgabe der Empfangsbescheinigung (§ 31 Abs. 3 Schlusssatz) und gegen eine auf diese zu setzende Empfangsbestätigung des Loseempfängers zurückgegeben.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden auch auf ausländische Lose Anwendung.