§ 75 SchulG M-V - Allgemeine Bestimmungen zu den Konferenzen
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) An den Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz, die Fachkonferenzen und die Klassenkonferenzen gebildet.
(2) Die Konferenzen beraten und entscheiden nach Maßgabe dieses Gesetzes über alle wesentlichen Angelegenheiten des schulischen Lebens. In Zweifelsfällen entscheidet die Schulkonferenz, welche Konferenz für eine Angelegenheit zuständig ist. Die Konferenzen können beschließen, dass Ausschüsse gebildet und diesen Aufgaben übertragen werden.
(3) Die Wahrnehmung von Aufgaben in den Konferenzen gehört zu den Dienstpflichten der Lehrer. Die Mitglieder der Konferenz sind im Rahmen ihrer Mitwirkung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Konferenzen tagen nicht öffentlich. Vertreter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde können an den Sitzungen aller Konferenzen teilnehmen. Der Vorsitzende beruft die Konferenz ein. Auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder hat der jeweilige Vorsitzende die Konferenz unverzüglich einzuberufen. Die Konferenzen sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden müssen; hierauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen. Beschlüsse der Konferenzen bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Sitzungen der Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt; sie sind so anzuberaumen, dass auch die Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können, soweit dieses zulässig ist.
(6) Persönliche Angelegenheiten von Lehrern, Erziehungsberechtigten und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus können die Konferenzen sowie deren Ausschüsse die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte für vertraulich erklären. Über Angelegenheiten, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.
(7) Konferenzen können sich eine Geschäftsordnung geben.