§ 144 KostO - Anwendung von Kostenbefreiungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, gelten bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, nicht für den Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen.
(2) Die in § 118 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) bestimmte Gebührenfreiheit gilt auch für den Notar.
(3) Ist am Ort der Amtshandlung durch Bundes- oder Landesrecht sachliche Gebührenbefreiung gewährt, so ermäßigen sich bei einem Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145, 148 bestimmten Gebühren um achtzig vom Hundert; § 33 bleibt unberührt. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt das gleiche gegenüber dem befreiten Kostenschuldner; auf andere Beteiligte, die mit dem Befreiten als Gesamtschuldner haften, erstreckt sich die in Satz 1 vorgesehene Ermäßigung insoweit, als sie von dem Befreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.
(4) Wird nur die nach Absatz 3 ermäßigte Gebühr erhoben, so sind bei der Beurkundung Schreibgebühren für alle Ausfertigungen und Abschriften der Verhandlung zu entrichten. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt dies nicht, wenn einer der Beteiligten die vollen Gebühren zu entrichten hat.