§ 51 StBerG - Gebühren für die Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von eintausend Deutsche Mark an die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu zahlen.
(2) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 hat die Gesellschaft eine Gebühr von dreihundert Deutsche Mark an die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde zu zahlen.