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§ 10 GKomGem - Wichtige Änderungen der Verbandssatzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Gesetz Nr. 1021
Redaktionelle Abkürzung
GKomGem,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Die Änderung der Verbandsaufgaben, der Beitritt, das Ausscheiden und der Ausschluss von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen, soweit in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass außerdem die Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder erforderlich ist. Der Ausschluss von Verbandsmitgliedern ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

(2) Im übrigen finden auf die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes die Vorschriften der §§ 7 und 8 entsprechende Anwendung.