Art. 123 BayDO
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
- Amtliche Abkürzung
- BayDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
Für die gegen einen Beamten vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängte Disziplinarmaßnahme der Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe oder der Versagung des Aufsteigens im Gehalt, die sich besoldungsrechtlich nicht mehr auswirkt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verwertungsverbot einer Gehaltskürzung (Art. 109) entsprechend. Vorgänge, die der Festsetzung und dem Nachweis der Dienstbezüge dienen, sind hiervon nicht betroffen.