§ 51a EStG 1990 - Einkommensteuer als Maßstabsteuer
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1990
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) 1Für Steuern, die nach der veranlagten Einkommensteuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug
- 1.von 150 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuerpflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 2.052 Deutsche Mark,
- 2.von 300 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuerpflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 4.104 Deutsche Mark
vom Einkommen abgezogen wird (§ 32 Abs. 6). 2Wird die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2) Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.
(2a) 1Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn in die Hinzurechnung nach § 38c Abs. 1 Satz 5 für die Steuerklassen I, II und III ein Kinderfreibetrag von 6.912 Deutsche Mark und für die Steuerklasse IV ein Kinderfreibetrag von 3.456 Deutsche Mark für jedes Kind einbezogen wird, für das eine Kürzung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Das Bundesministerium der Finanzen hat in den nach § 38c aufzustellenden Lohnsteuertabellen die Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmer mit 0,5 bis 6 Kinderfreibeträgen gesondert auszuweisen. 3§ 38c Abs. 1 Satz 6 gilt sinngemäß. 4Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.