§ 111 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Eintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach zwei über Gehaltskürzung nach drei Jahren zu tilgen; die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen die nach Absatz 1 getilgten oder zu tilgenden Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für missbilligende Äußerungen (§ 7 Abs. 2) und in den Fällen von § 4, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 4 Satz 4, § 56 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 114 sowie im Falle des Freispruchs im förmlichen Disziplinarverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass die Tilgungsfrist zwei Jahre beträgt.