§ 36 BbgAbfG - Haftungsfreistellung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Die Verantwortlichkeit nach § 33 entfällt insoweit, wie die betreffende Person von der zuständigen Behörde nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden ganz oder teilweise freigestellt worden ist.
(2) Ist eine Haftungsfreistellung im Sinne des Absatzes 1 erfolgt, so bedürfen Maßnahmen der zuständigen Behörden, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmens derjenigen obersten Landesbehörde, die auch zur Erteilung des Einvernehmens zur Haftungsfreistellung zuständig ist. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die Einvernehmensbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen, die entsprechende Maßnahmen zum Gegenstand haben.
(3) Das Landesumweltamt unterstützt die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und die oberste Abfallwirtschaftsbehörde bei dem Vollzug der Haftungsfreistellung im Sinne des Absatzes 1 durch Erarbeitung der fachlichen Grundlagen, Beratung und Koordination der Verfahren.