§ 307 UmwG - Gerichtliches Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Amtliche Abkürzung
- UmwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4120-9-2
(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antrag ist gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform, im Falle einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegen deren Gesellschafter zu richten.
(3) 1Das Landgericht hat den Antrag im Bundesanzeiger und, wenn der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut andere Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen eines übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers bestimmt hatte, auch in diesen Blättern bekanntzumachen. 2Andere Antragsberechtigte können noch binnen zwei Monaten nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. 3Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 4Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge unzulässig.
(4) Das Landgericht hat jeden verpflichteten Rechtsträger zu hören.
(5) 1Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluß. 2Es hat seine Entscheidung den Beteiligten zuzustellen.