§ 16 SchwbAV - Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen

Bibliographie

Titel
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

Die Integrationsämter können der Bundesagentur für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Arbeitsmarktprogramme gemäß § 104 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuweisen. (1)

Nach Artikel 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 77) soll in § 16 das Wort "Sonderprogramme" durch die Wörter "Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.