§ 16 SchwbAV - Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen
Bibliographie
- Titel
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-14
Die Integrationsämter können der Bundesagentur für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Arbeitsmarktprogramme gemäß § 104 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuweisen. (1)
Nach Artikel 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 77) soll in § 16 das Wort "Sonderprogramme" durch die Wörter "Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.