§ 72 ThürLWG - Fristen und Termine
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.