§ 34d LFAG - Übergangsregelung wegen des Systemwechsels beim Soziallastenausgleich
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Zum Ausgleich der Auswirkungen des Systemwechsels beim Soziallastenausgleich erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte im Jahr 2014 85 v. H. und im Jahr 2015 50 v. H. der aufgrund des Ansatzes für Soziallasten im Jahr 2013 gewährten Schlüsselzuweisungen B gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2. Bei der Berechnung der auf den Ansatz für Soziallasten entfallenden Schlüsselzuweisungen B wird von einem Betrag von 533,50 EUR ausgegangen, der mit der für den Leistungsansatz im Jahre 2013 errechneten Einwohnerzahl multipliziert wird. Sofern die Finanzkraftmesszahl je Einwohner des Jahres 2013 den Betrag von 1.067,00 EUR übersteigt, berechnet sich die auf den Ansatz für Soziallasten entfallende Schlüsselzuweisung B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 entgegen Satz 2 mit einem Anteil an den gewährten Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Jahres 2013, der dem Anteil des Leistungsansatzes am Gesamtansatz entspricht.
(2) Abweichend von § 9a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 berechnen sich die Schlüsselzuweisungen C 2 in den Jahren 2014 und 2015 als Anteil an der um die Summe der Schlüsselzuweisungen C 1 und der Zuweisungen nach Absatz 1 verminderten Summe der Schlüsselzuweisungen C.