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§ 23 KWG - Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis achtzehn Uhr schriftlich einzureichen.