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  • ab 01.06.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 DSchG NRW - Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW)
Amtliche Abkürzung
DSchG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
224

Die Veräußerung

  1. 1.

    eines Grundstückes mit einem Denkmal oder

  2. 2.

    eines beweglichen Denkmals oder eines beweglichen Bodendenkmals

ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von der Erbin oder dem Erben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.