§ 19 BVOÜbergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-14 1

(1) Bei Personen, die am 30. Juni 1990 freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren und deren Beitrag sich spätestens seit 31. Dezember 1992 nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (§ 240 Abs. 3a SGB V) bemisst, ist die diesbezügliche Einschränkung in § 14 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn gegenüber der Beihilfestelle nachgewiesen wurde, dass ein beihilfekonformer Versicherungsschutz nicht oder nur zu einem Beitrag erlangt werden konnte, der den vollen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen würde.

(2) § 15 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Personen, die mindestens seit 1. Januar 1985 in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung versichert sind, hinsichtlich der Leistungen aus diesem Tarif, solange sie diesen Tarif beibehalten und nicht zu zumutbaren Bedingungen einen restkostendeckenden Prozenttarif abschließen können.

(3) Die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die nach den vorstehenden Bestimmungen zu leistende Beihilfe auch durch ein Versicherungsunternehmen ganz oder teilweise auszahlen lassen, wenn sie bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung entsprechend verfahren. Sie haben etwaige Unterschiedsbeträge auszugleichen und bleiben Leistungsschuldner.

(4) Werden Regelungen des Bundesministeriums des Innern geändert, die nach dieser Verordnung anzuwenden sind, gelten die Änderungen auch im Rahmen dieser Verordnung, soweit das Finanzministerium übergangsweise nichts anderes bestimmt.