§ 13 GkZ - Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
- Amtliche Abkürzung
- GkZ
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-14
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist, kann die Verbandssatzung die Bestellung einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers und deren oder dessen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen. Zur hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder zum hauptamtlichen Verbandsvorsteher kann nur bestellt werden, wer die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Amtszeit beträgt mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Die Verbandssatzung bestimmt die Amtszeit.
(2) Vor der Bestellung einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers ist die Stelle öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer erneuten Bestellung durch Beschluss mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, abgesehen werden.
(3) Der Zweckverband besitzt Dienstherrnfähigkeit. Er darf Beamtinnen und Beamte, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter nur beschäftigen, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist. In diesem Fall muss die Verbandssatzung auch Vorschriften über die Übernahme der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter durch die Verbandsmitglieder oder die sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse bei der Aufhebung des Zweckverbands oder der Änderung seiner Aufgaben treffen.
(4) Hat der Zweckverband keine eigene Verwaltung, ist die Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte durch die Verbandssatzung zu regeln. § 23 der Amtsordnung gilt entsprechend. § 19a bleibt unberührt.
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Entschädigungen zu treffen; § 135 Abs. 1 Nr. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Dabei ist die Aufgabenstellung des Zweckverbands zu berücksichtigen.