§ 8a WPflG - Tauglichkeitsgrade
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz (WPflG)
- Redaktionelle Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
- wehrdienstfähig,
- vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
- nicht wehrdienstfähig.
Die Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen Tauglichkeitsgrade werden vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen.
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.