§ 14 VerfGHGZuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
- 1.
über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind,
- 2.
über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen,
- 3.
über Einsprüche gegen Entscheidungen über den Erwerb und den Verlust eines Sitzes im Abgeordnetenhaus oder in einer Bezirksverordnetenversammlung,
- 4.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung von Berlin auf Antrag des Senats oder eines Viertels der Mitglieder des Abgeordnetenhauses,
- 5.
in den nach Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte zugewiesenen Fällen,
- 6.
über Verfassungsbeschwerden, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird,
- 7.
über Einsprüche nach den §§ 6, 19 und 27 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses
- a)
gegen die Untersagung des Sammelns von Unterschriften und gegen die Ablehnung eines Zulassungsantrages,
- b)
gegen die Feststellung, dass ein Volksbegehren nicht zu Stande gekommen ist,
- c)
gegen die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Abstimmung des Volksentscheides,
- 8.
über Einsprüche gegen die Feststellung des Erlöschens oder des Ruhens der Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss (§ 17 des Berliner Richtergesetzes),
- 9.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit der im Gesetz geregelten Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung und den Bezirken mit der Verfassung von Berlin auf Antrag eines Bezirks,
- 10.
in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen.