§ 97 StBerG - Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).
(2) 1Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs mit Einschluß des Vorsitzenden. 2In der Hauptverhandlung ist der Senat mit drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und mit Steuerberatern oder zwei Steuerbevollmächtigten als Beisitzern besetzt.