§ 3 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Wahlberechtigten haben fünf Wahlkreisstimmen für die Wahl nach Wahlkreislisten und fünf Parteistimmen für die Wahl nach Landeslisten. Die Stimmen können beliebig auf die Wahlvorschläge und die in ihnen genannten Personen verteilt werden.
- 1.
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl können einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren).
- 2.
Die Stimmen können an Personen aus unterschiedlichen Wahlvorschlägen verteilt werden (panaschieren).
- 3.
Statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Personen können Stimmen auch an Wahlkreis- oder Landeslisten in ihrer Gesamtheit gegeben werden; auch hierbei ist es möglich zu kumulieren und zu panaschieren.
(2) Die Verteilung der 121 Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der Parteistimmen.