§ 192 SGG
Bibliographie
- Titel
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Amtliche Abkürzung
- SGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 330-1
1Hat ein Beteiligter, dessen Vertreter oder Bevollmächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten Kosten verursacht, so kann sie das Gericht dem Beteiligten im Urteil ganz oder teilweise auferlegen. 2§ 193 Abs. 1 gilt entsprechend.