§ 21 BtMG - Mitwirkung anderer Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG)
Amtliche Abkürzung
BtMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-6-24

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln sowie der in § 18a genannten Stoffe und Zubereitungen mit.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die der Grenzschutzdirektion unterstellten Beamten des Bundesgrenzschutzes und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) entsprechend.

(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich.