§ 4a BGSG - Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG)
- Amtliche Abkürzung
- BGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-7-2
Der Bundesgrenzschutz kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 29 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.