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§ 6 BremSchulG - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher soweit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.