§ 75c KWahlO - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Für die Stimmzettel zur Wahl ist das Muster der Anlage 17c, für die Stichwahl das Muster der Anlage 17d maßgebend. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist mit "ja" oder "nein" zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17e zu verwenden. § 32 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend. Die Stimmzettel sollen mindestens 21,0 x 14,8 cm (DIN A 5) groß sein. Die Nummernfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach der Nummernfolge der Wahlvorschläge für die Vertretung gemäß § 23 Satz 3 des Gesetzes, die vom Wahlleiter festgesetzt wird. § 32 Abs. 3 gilt sinngemäß.