§ 3 BGA-NachfG - Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz - BGA-NachfG)
- Amtliche Abkürzung
- BGA-NachfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2120-4-1
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ein "Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin" als selbstständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.
(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten:
- 1.Sicherung des Gesundheitsschutzes im Hinblick auf Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Chemikalien,
- 2.Schutz von Mensch und Tier vor gesundheitlichen Risiken, die von Zusatzstoffen oder unerwünschten Stoffen in Futtermitteln für Nutztiere ausgehen können,
- 3.Bewertung der Gesundheitsgefährlichkeit von Chemikalien, Abwehr von Gefahren einschließlich Einstufung und Kennzeichnung, Dokumentation und Information zu Vergiftungsgeschehen,
- 4.Erkennen und Aufrechterhalten des Gesundheitsstatus von Einzeltieren und Tierbeständen, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, im Hinblick auf Zoonosen,
- 5.Schutz des Menschen vor Krankheiten, die von Tieren auf Menschen übertragen werden können (Zoonosen),
- 6.Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften einschließlich der Risikoerfassung und Bewertung,
- 7.Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zu Tierversuchen sowie spezielle Fragen des Tierschutzes,
- 8.Aufbereitung, Zusammenfassung, Bewertung, Dokumentation und Berichterstattung im Hinblick auf die bei der Durchführung des Lebensmittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes übermittelten Ergebnisse sowie die Durchführung von Laborvergleichsuntersuchungen und Ringversuchen,
- 9.Wahrnehmung der Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für Lebensmittel, soweit für diese Aufgaben auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union das Bundesgesundheitsamt benannt ist oder in Zukunft das Bundesinstitut benannt wird,
- 10.Fragen der Ernährungsmedizin, Bundeslebensmittelschlüssel,
- 11.Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Lebensmitteln einschließlich Tieren, von denen Lebensmittel gewonnen werden,
- 12.gesundheitliche Fragen des Transports gefährlicher Güter, insbesondere giftiger und ätzender Stoffe.