§ 60 BNotO
Bibliographie
- Titel
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Amtliche Abkürzung
- BNotO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer geführten Notariatsverweserschaften müssen ausschließlich zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.