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§ 60 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer geführten Notariatsverweserschaften müssen ausschließlich zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.