§ 23 AtG - Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1
(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für
- 1.
die Einrichtung und Führung eines Registers über die Strahlenexpositionen beruflich strahlenexponierter Personen,
- 2.
die Einrichtung und Führung eines Registers für Ethikkommission im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, deren Registrierung und den Widerruf der Registrierung,
- 3.
die Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichung von diagnostischen Referenzwerten, die Ermittlung der medizinischen Strahlenexposition von Personen und die dazu jeweils erforderlichen Erhebungen auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b,
- 4.
die Einrichtung und die Führung eines Registers über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 12d.
(2) In einer Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig ist für
- 1.
die Genehmigung für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung,
- 2.
die Zulassung der Bauart von Anlagen, Geräten oder sonstigen Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art,
- 3.
das Verwalten und die Vergabe von Identifizierungsnummern für hochradioaktive Strahlenquellen.