§ 12 GenG - Veröffentlichung der Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
- Amtliche Abkürzung
- GenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4125-1
(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:
- 1.das Datum der Satzung,
- 2.die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
- 3.den Gegenstand des Unternehmens,
- 4.die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,
- 5.die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.