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§ 12 GenG - Veröffentlichung der Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Amtliche Abkürzung
GenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4125-1

(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:

  1. 1.
    das Datum der Satzung,
  2. 2.
    die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
  3. 3.
    den Gegenstand des Unternehmens,
  4. 4.
    die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,
  5. 5.
    die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.