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§ 91 JGG - Aufgabe des Jugendstrafvollzugs

Bibliographie

Titel
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Amtliche Abkürzung
JGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
451-1

(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen.

(2) 1Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlagen dieser Erziehung. 2Die beruflichen Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. 3Ausbildungsstätten sind einzurichten. 4Die seelsorgerische Betreuung wird gewährleistet.

(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigneten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.

(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe des Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.