§ 303 SGB V - Abweichende Vereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
- 1.der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt wird,
- 2.bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen wird,
wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht gefährdet wird.