§ 303 SGB V - Abweichende Vereinbarungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß

  1. 1.
    der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt wird,
  2. 2.
    bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen wird,

wenn dadurch eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht gefährdet wird.