Art. 8 MitglStRegG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
- Redaktionelle Abkürzung
- MitglStRegG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1-F
(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten endet, außer durch den Tod,
- 1.nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten,
- 2.mit seinem Rücktritt.
(2) Der Rücktritt des Ministerpräsidenten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Landtagspräsidenten.
(3) Im Fall seines Rücktritts führt der Ministerpräsident seine Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter, sofern er dies nicht ausdrücklich ablehnt. Zur Vertretung Bayerns nach außen ist der Ministerpräsident nach seinem Rücktritt nicht mehr befugt.
(4) Endet das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten durch seinen Tod oder lehnt er im Fall seines Rücktritts die Weiterführung der Amtsgeschäfte ab, so führt diese der Stellvertreter des Ministerpräsidenten bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter.
(5) Für Tätigkeiten und Aufgaben, die von einem ehemaligen Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit seinem früheren Amtsverhältnis als Ministerpräsident wahrgenommen werden, können Einrichtungen und Personal zur Verfügung gestellt und Ersatz für Aufwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewährt werden; dies gilt längstens für die Dauer von bis zu vier Jahren nach dem Ende des Amtsverhältnisses.