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§ 203 BRAO - Entscheidung über Erinnerungen

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof.

(2) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden.