§ 203 BRAO - Entscheidung über Erinnerungen
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof.
(2) Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs kann nicht angefochten werden.