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Art. 44 LlbG - Antrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Amtliche Abkürzung
LlbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-4-F

(1) 1Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Stelle zu richten. 2Zuständige Stelle ist die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. 3An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei kommunalen Körperschaften das Staatsministerium des Innern, bei sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde. 4Die nach Sätzen 2 und 3 zuständige Stelle kann die Zuständigkeit auf den Landespersonalausschuss übertragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.

    ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,

  2. 2.

    Qualifikationsnachweise,

  3. 3.

    Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

  4. 4.

    eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,

  5. 5.

    Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,

  6. 6.

    Nachweis über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie

  7. 7.

    eine Erklärung, welche Tätigkeit auf der Grundlage des Qualifikationsnachweises in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird.