Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 38 BremFiG - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Amtliche Abkürzung
BremFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
793-a-1

Örtlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist:

  1. 1.
    für Personen mit Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung des Antragstellers liegt;
  2. 2.
    für alle übrigen Personen die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Fischerei ausgeübt werden soll.