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Art. 55 BaySchFG - Bestehende berufliche Schulen mit abweichender Bedarfsaufbringung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-K

(1) Bei bestehenden beruflichen Schulen, für die die in diesem Gesetz festgelegten Grundsätze der Bedarfsaufbringung noch nicht angewandt werden, geht die Verpflichtung zur Tragung des Schulaufwands spätestens am 1. Januar 1989 auf die kreisfreie Gemeinde oder den Landkreis über, in deren Gebiet die Schulen ihren Sitz haben. Art. 12 bleibt unberührt.

(2) Soweit der Staat bisher für Schulen nach Absatz 1 den Schulaufwand getragen hat, wird das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ermächtigt, ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Verpflichtung zur Tragung des Schulaufwands nach Absatz 1 das Eigentum an der Schulanlage und den sonstigen zum Schulaufwand gehörenden Sachen auf die betroffene kommunale Körperschaft zu übertragen.