§ 72 HRG - Anpassungsfristen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 2Innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. 3§ 9 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung, die §§ 57a bis 57f und § 70 Abs. 6 gelten unmittelbar.
(2) 1Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu regeln. 2Erstmals für Zulassungen zum Wintersemester 1986/87, längstens jedoch bis zum In-Kraft-Treten des Landesrechts nach Satz 1 sind die Vorschriften des Artikels 9 Abs. 4 und der Artikel 13, 14 und 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. 3Die Länder treffen die erforderlichen Übergangsregelungen. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen ergänzenden Vorschriften der Länder müssen übereinstimmen, soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. 5Kommen diese übereinstimmenden landesrechtlichen Regelungen nicht bis zum 30. Juni 1989 zustande oder treten solche Regelungen ersatzlos außer Kraft, so werden die entsprechenden Vorschriften durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.