§ 67 LBG - Entlassung der Beamten auf Probe

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  1. 1.
    wenn er sich eines Verhaltens schuldig macht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
  2. 2.
    wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt, insbesondere hinsichtlich seiner Eignung und fachlichen Leistung durchschnittlichen Anforderungen nicht entspricht, oder
  3. 3.
    wenn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

Bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist der Beamte auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt wird.

(2) Beamte auf Probe der in § 72 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten

zwei Wochen zum Monatsschluß,

von mehr als drei Monaten

ein Monat zum Monatsschluß,

von mindestens einem Jahr

sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres,

von mindestens fünf Jahren

drei Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres,

von mindestens acht Jahren

vier Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienste desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Versetzung im Dienste des früheren Dienstherrn.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 76), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

(6) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften über die Entlassung während oder nach Ablauf der Probezeit bleiben unberührt.