§ 58 BbgKWahlGZustellung der Entscheidung und Rechtsbehelf
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BbgKWahlG,BB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.
(2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretung zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretung nicht stattfindet. Der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.
(3) Beschlüsse der Vertretung, die vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlprüfungsentscheidungen im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1.